Finanzierung
Die Kosten der Kitabetreuung werden vom Freistaat, von den Eltern und den Gemeinden gemeinsam übernommen.
Freistaat
Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an den Kosten durch Zahlung eines Landeszuschusses, der aktuell bei 3.455 Euro je Kind und Jahr liegt – bezogen auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Davon dienen jeweils 75 Euro der Finanzierung von zusätzlichem Personal für die Schulvorbereitung im Kindergarten. Für Integrationskinder wird ein zusätzlicher Landeszuschuss gezahlt. Je aufgenommenes Kind in Kindertagespflege wird zur Finanzierung von Zeit für mittelbare pädagogische Tätigkeiten jährlich ein zusätzlicher Landeszuschuss von 420 Euro gezahlt. Sorbische Kindertageseinrichtungen können für jede Gruppe, in der Kinder zweisprachig gefördert werden, einen zusätzlichen Landeszuschuss von 5.000 Euro jährlich erhalten. Auch Kindertageseinrichtungen, die nicht in die öffentliche Bedarfsplanung aufgenommen sind, können Landeszuschüsse erhalten.
Eltern
Der Elternbeitrag ist regional unterschiedlich. Er soll jedoch 15 bis 23 Prozent der gemeindedurchschnittlichen Personal- und Sachkosten für einen Krippenplatz und 15 bis 30 Prozent für einen Kindergartengartenplatz nicht überschreiten. Für Kinder im letzten Kindergartenjahr und Hortkinder gibt es keine Untergrenze, es kann auf die Beitragserhebung verzichtet werden. Die Höchstgrenze liegt bei 30 Prozent der Personal- und Sachkosten. Festgesetzt wird der Elternbeitrag von der Gemeinde. Für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gibt es Absenkungen. Der Elternbeitrag für die Kindertagespflege soll dem Betrag für die entsprechende Kindertageseinrichtung vergleichbar sein und ist abhängig vom Alter des Kindes. Ist die Belastung durch den Beitrag den Eltern wegen zu geringem Einkommen nicht zumutbar, wird er auf Antrag vom Jugendamt übernommen.
Für Träger von Kitas, die nicht in die öffentliche Bedarfsplanung aufgenommen sind, gelten diese Regelungen nicht. Die Elternbeiträge können dort höher ausfallen und müssen von den Jugendämtern nicht übernommen werden, wenn sie den gemeindeüblichen Betrag übersteigen.
Gemeinde
Die Gemeinde trägt die erforderlichen Personal- und Sachkosten der Kita, soweit nicht das Land oder die Eltern dafür aufkommen – oder ein freier Träger durch einen Eigenanteil, wenn sich die Einrichtung in freier Trägerschaft befindet. An den Kosten von Trägern von Einrichtungen außerhalb der öffentlichen Bedarfsplanung muss sich die Gemeinde nicht beteiligen. Ebenfalls trägt die Gemeinde die Kosten der Kindertagespflege, soweit nicht das Land oder die Eltern dafür aufkommen.